Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung
MilchPQV§ 24 Buttersachverständige
(1) Für die sensorische Prüfung der Butter nach Anlage 1 Nummer 3.2 setzt die Prüfstelle Buttersachverständige ein.
(2) Die Buttersachverständigen müssen
1.
über den erforderlichen Sachverstand im Hinblick auf die Herstellung und Beschaffenheit von Butter verfügen sowie
2.
Sachverständige für die sensorische Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne der DIN EN ISO 22935-1:12-12 „Milch und Milcherzeugnisse – Sensorische Analyse – Teil 1: Allgemeiner Leitfaden für die Rekrutierung, Auswahl, Schulung und das Monitoring von Prüfpersonen (ISO 22935-1:2009)“ sein.