Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung
MilchPQV§ 4 Besondere Kennzeichnungsvorschriften
Die nach § 3 Absatz 2 gleichgestellten Begriffe dürfen bei der Kennzeichnung verwendet werden.
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MilchPQVDie nach § 3 Absatz 2 gleichgestellten Begriffe dürfen bei der Kennzeichnung verwendet werden.