Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung

MilchPQV

§ 55 Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren

In der Kennzeichnung von weiteren Milcherzeugnissen in Pulverform sind vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren und der Fettgehalt des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses anzugeben.

§ 54 § 56