Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung

MilchPQV

§ 65 Länderzuständigkeiten

Die Länder sind zuständig für

1.
die Durchführung dieser Verordnung,
2.
die Durchführung des in § 1 Satz 2 bezeichneten Unionsrechts und
3.
die Überwachung der Einhaltung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe des § 5 des Milch- und Margarinegesetzes.
§ 64 § 66