Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung

MilchPQV

Anlage 5 (zu § 34 Nummer 1 bis 3) Mindestgehalte an Trockenmasse bei Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Kochkäse

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 41)

Mindestgehalt an Trockenmasse
im Massenanteil des Enderzeugnisses
Schnittfähiger Schmelzkäse
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr50
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 %34
Streichfähiger Schmelzkäse
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr40
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 %30
Schmelzkäsezubereitung20
Kochkäse
– Doppelrahmstufe42
– Rahmstufe36
– Vollfettstufe34
– Fettstufe32
– Dreiviertelfettstufe29
– Halbfettstufe26
– Viertelfettstufe24
– Magerstufe22

Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.

§ 67