Gesetze / Mindeststeuergesetz
MinStG§ 40 Symmetrische Behandlung qualifizierter Währungsgewinne oder qualifizierter Währungsverluste bei Nettoinvestitionen in einen Geschäftsbetrieb
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthaltene qualifizierte Währungsgewinne oder qualifizierte Währungsverluste einer Geschäftseinheit als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne des § 21 zu behandeln.
(2) Qualifizierte Währungsgewinne oder qualifizierte Währungsverluste sind Gewinne oder Verluste aus Währungsumrechnungsdifferenzen, soweit sie
Soweit die wirtschaftlichen und bilanziellen Folgen des Sicherungsinstruments nicht von der das Sicherungsinstrument emittierenden Geschäftseinheit, sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die betreffende Schachtelbeteiligung (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) hält, ist Absatz 1 bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden.
(3) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für die Absicherung von Währungsrisiken in Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) einer Geschäftseinheit einheitlich auszuüben.