Gesetze / Mindeststeuergesetz
MinStG§ 80 Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen bei unwesentlichen Geschäftseinheiten
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können für die Anwendung des § 79 bei unwesentlichen Geschäftseinheiten vereinfachte Ausgangsgrößen für den Mindeststeuer-Umsatz, den Mindeststeuer-Gewinn und den Betrag der angepassten erfassten Steuern zugrunde gelegt werden. Unwesentliche Geschäftseinheiten sind Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind.
(2) Für Zwecke des Absatzes 1 entsprechen
Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.
(3) Absatz 1 ist nicht auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Umsätzen von jeweils mehr als 50 Millionen Euro anwendbar, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht nicht aus einem Einzelabschuss stammen, der auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (§ 7 Absatz 4) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 7 Absatz 37) aufgestellt worden ist.