Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

MitbestGWO 1 2002

§ 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.

§ 21 § 23