Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
MitbestGWO 1 2002§ 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.