Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
MitbestGWO 1 2002§ 81 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.