Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
MitbestGWO 1 2002§ 91 Ersatzmitglieder
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
MitbestGWO 1 2002Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.