Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
MitbestGWO 2 2002§ 110 Stimmabgabe
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
MitbestGWO 2 2002Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.