Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

MitbestGWO 2 2002

§ 116 Übergangsregelung

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 115 § 117