Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

MitbestGWO 2 2002

§ 24 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.

§ 23 § 25