Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

MitbestGWO 2 2002

§ 87 Aufbewahrung der Wahlakten

Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

§ 86 § 88