Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 7 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden.

§ 6 § 8