Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 7 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden.
Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDVErholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden.