Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 81 Protokolle über die mündliche Prüfung
(1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
2.
der Ablauf und
3.
die Bewertung der Leistung.