Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 90 Ordnungsverstoß
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer Klausur der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung oder in der mündlichen Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung an der Klausur oder an der mündlichen Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Bildungszentrums der Bundeswehr in der Zwischenprüfung und des Prüfungsamts in der Laufbahnprüfung gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können die Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss der Klausur oder der mündlichen Prüfung zu entscheiden. Die Entscheidung trifft
(3) Je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes kann
Der Bescheid über die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann nach Anhörung der Einstellungsbehörde
Der Bescheid über die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die betroffenen Personen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 anzuhören.