Gesetze / Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

MontanMitbestGErgGWO 2005

§ 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.

§ 21 § 23