Gesetze / Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
MontanMitbestGErgGWO 2005§ 39 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
5.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
§ 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.