Gesetze / Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
MontanMitbestGErgGWO 2005§ 78 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem herrschenden Unternehmen. Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.