Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV 1997§ 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.