Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV 1997

§ 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.

§ 1.10 § 1.11