Gesetze / MoselSchPV 1997 · BGBl II 1997, 1670 [Anlageband]

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

153 Normen · ausgefertigt 03.09.1997 · Änderungen

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Erster Teil · Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
  3. Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen
  4. § 1.01 Begriffsbestimmungen
  5. § 1.02 Schiffsführer
  6. § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
  7. § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  8. § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
  9. § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
  10. § 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
  11. § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
  12. § 1.09 Besetzung des Ruders
  13. § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
  14. § 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
  15. § 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
  16. § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
  17. § 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
  18. § 1.14 Beschädigung von Anlagen
  19. § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
  20. § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
  21. § 1.17 Anzeige von Unfällen, festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
  22. § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
  23. § 1.19 Besondere Anweisungen
  24. § 1.20 Überwachung
  25. § 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge, Militärfahrzeuge
  26. § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
  27. § 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission
  28. § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
  29. § 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
  30. § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern
  31. § 1.26 Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
  32. § 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
  33. Kapitel 2 · Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
  34. § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
  35. § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
  36. § 2.03 Schiffseichung
  37. § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
  38. § 2.05 Kennzeichen der Anker
  39. § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen (Anlage 3: Bild 66)
  40. Kapitel 3 · Bezeichnung der Fahrzeuge
  41. Abschnitt I. · Allgemeines
  42. § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3 Bild 1)
  43. § 3.02 Lichter
  44. § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
  45. § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
  46. § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
  47. § 3.06
  48. § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
  49. Abschnitt II. · Nacht- und Tagbezeichnung
  50. Titel A. · Bezeichnung während der Fahrt
  51. § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3 Bild 2, 3)
  52. § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
  53. § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
  54. § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 15, 16)
  55. § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)
  56. § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
  57. § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
  58. § 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3 Bild 33)
  59. § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
  60. § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)
  61. § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
  62. § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)
  63. Titel B. · Bezeichnung beim Stilliegen
  64. § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 40, 41)
  65. § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 42, 43, 44)
  66. § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen (Anlage 3 Bild 45, 46)
  67. § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 47)
  68. § 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)
  69. § 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
  70. § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
  71. Abschnitt III. · Sonstige Bezeichnung
  72. § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3 Bild 56)
  73. § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen (Anlage 3: Bild 57)
  74. § 3.29 Schutz gegen Wellenschlag (Anlage 3 Bild 58)
  75. § 3.30 Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)
  76. § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3: Bild 60)
  77. § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)
  78. § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Anlage 3 Bild 62)
  79. § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 65)
  80. Kapitel 4 · Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
  81. Abschnitt I. · Schallzeichen (Anlage 6)
  82. § 4.01 Allgemeines
  83. § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
  84. § 4.03 Verbotene Schallzeichen
  85. § 4.04 Notzeichen
  86. Abschnitt II. · Sprechfunk
  87. § 4.05 Sprechfunk
  88. Abschnitt III. · Informations- und Navigationsgeräte
  89. § 4.06 Radar
  90. § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
  91. Kapitel 5 · Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
  92. § 5.01 Schiffahrtszeichen
  93. § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
  94. Kapitel 6 · Fahrregeln
  95. Abschnitt I. · Allgemeines
  96. § 6.01 Fahrt unter Segel
  97. § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
  98. § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge
  99. Abschnitt II. · Begegnen und Überholen
  100. § 6.03 Allgemeine Grundsätze
  101. § 6.04 Begegnen Grundregeln (Anlage 3 Bild 63)
  102. § 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
  103. § 6.06
  104. § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
  105. § 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
  106. § 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen
  107. § 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
  108. § 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
  109. Abschnitt III. · Weitere Regeln für die Fahrt
  110. § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
  111. § 6.13 Wenden
  112. § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
  113. § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
  114. § 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
  115. § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
  116. § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
  117. § 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
  118. § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
  119. § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
  120. § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
  121. § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
  122. Abschnitt IV. · Fähren
  123. § 6.23 Verhalten der Fähren
  124. Abschnitt V. · Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
  125. § 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
  126. § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
  127. § 6.26 Durchfahrt der Bootsschleusen und Bootsgassen
  128. § 6.27 Durchfahren der Wehre
  129. § 6.28 Durchfahren der Schleusen
  130. § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
  131. § 6.29 Vorrecht auf Schleusung
  132. Abschnitt VI. · Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
  133. § 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
  134. § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
  135. § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
  136. § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
  137. § 6.34
  138. Kapitel 7 · Regeln für das Stilliegen
  139. § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
  140. § 7.02 Liegeverbot
  141. § 7.03 Ankern und Benutzung von Stelzen oder Ankerpfählen
  142. § 7.04 Festmachen
  143. § 7.05 Liegestellen
  144. § 7.06 Besondere Liegestellen
  145. § 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
  146. § 7.08 Wache und Aufsicht
  147. Kapitel 8 · Zusatzbestimmungen
  148. § 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände
  149. § 8.01a Fahrgeschwindigkeit
  150. § 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
  151. § 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
  152. § 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
  153. § 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
  154. § 8.06 Kupplungen der Schubverbände
  155. § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet
  156. § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
  157. § 8.09
  158. § 8.10 Bleib-weg-Signal
  159. § 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
  160. § 8.12 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
  161. § 8.13 Anlegestellen für Fahrgastschiffe
  162. Kapitel 9 · Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
  163. § 9.01 Fahrbeschränkungen
  164. § 9.02 Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten
  165. § 9.03 Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen
  166. § 9.04 Fahrt von Schubverbänden in der Moselmündung
  167. § 9.05 Meldepflicht
  168. Kapitel 10 · Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
  169. § 10.01 Hochwassermarken
  170. § 10.02 Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder überschritten sind
  171. Zweiter Teil · Umweltbestimmungen
  172. Kapitel 11 · Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
  173. § 11.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung
  174. § 11.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  175. § 11.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
  176. § 11.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
  177. § 11.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
  178. § 11.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
  179. § 11.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) (Anlage 3: Bild 62)
  180. § 11.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
  181. § 11.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
  182. Anlage 1
  183. Anlage 2
  184. Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
  185. Anlage 4
  186. Anlage 5
  187. Anlage 6 Schallzeichen
  188. Anlage 7 Schiffahrtszeichen
  189. Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
  190. Anlage 9
  191. Anlage 10
  192. Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
  193. Anlage 12 Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
  194. Anlage 13 VERZEICHNIS DER MITZUFÜHRENDEN URKUNDEN UND SONSTIGEN UNTERLAGEN NACH § 1.10 MoselSchPV