Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV 1997

§ 1.14 Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z.B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.

§ 1.13 § 1.15