Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV 1997

§ 1.25 Laden, Löschen und Leichtern

Das Laden, Löschen und Leichtern außerhalb der Häfen und der behördlich zugelassenen Stellen ist verboten.

§ 1.24 § 1.26