Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV 1997

§ 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen

Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

§ 1.26 § 2.01