Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV 1997§ 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV 1997Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.