Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV 1997

§ 11.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

§ 11.08