Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV 1997§ 11.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV 1997Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.