Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV 1997

§ 6.01 Fahrt unter Segel

Fahrzeuge unter Segel - ausgenommen Kleinfahrzeuge - dürfen nur bei Tag und mit Erlaubnis der zuständigen Behörde fahren.

§ 5.02 § 6.02