Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV 1997§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.
Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV 1997Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.