Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV 1997

§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die für die jeweiligen Flußabschnitte zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 8.03 § 8.05