Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV 1997§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die für die jeweiligen Flußabschnitte zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen.