Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV 1997§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.