Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV 1997

§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände

Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

§ 8.07 § 8.09