Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVVDV

§ 2 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwölf Monate.

§ 1 § 3