Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVVDV§ 50 Zulassung zur Laufbahnprüfung
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.