Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVVDV

§ 50 Zulassung zur Laufbahnprüfung

Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.

§ 49 § 51