Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVVDV§ 57 Protokoll über die Laufbahnprüfung
(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung,
2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und
3.
die Bewertung der mündlichen Prüfung.