Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVVDV

§ 57 Protokoll über die Laufbahnprüfung

(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung,
2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und
3.
die Bewertung der mündlichen Prüfung.
§ 56 § 58