Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVVDV

§ 70 Protokolle über die mündliche Prüfung

(1) Über die mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
2.
der Ablauf der mündlichen Prüfung und
3.
die Bewertung der Leistung.
§ 69 § 71