Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVVDV§ 8 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt werden.