Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVVDV

§ 8 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt werden.

§ 7 § 9