Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

MusikfachhAusbV

§ 10 Zusatzqualifikationen

(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.

§ 9 § 11