Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen

NATOVorRV

Schlußformel

Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Finanzen

§ 3