Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Änderung der Arbeitsgerichtsstruktur
NEUSTRUKTURIERUNG_ARBEITSGERICHTSBEZIRKE§ 2 Neustrukturierung der Bezirke der Arbeitsgerichte
(1) Ab dem 1. Januar 2023 ist der Bezirk des aufgehobenen Arbeitsgerichts Eberswalde dem Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) zugeordnet.
(2) Ab dem 1. Januar 2023 ist der Bezirk des aufgehobenen Arbeitsgerichts Potsdam dem Bezirk des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel zugeordnet.
(3) Ab dem 1. Januar 2023 ist aus dem Bezirk des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel das Gebiet des Landkreises Havelland dem Bezirk des Arbeitsgerichts Neuruppin zugeordnet.
Einzelnorm