Gesetze / Netto-Leerverkaufspositionsverordnung
NLPosV 2012§ 10 Übermittlung der Daten
(1) Für die Übermittlung der Daten stellt der Betreiber des Bundesanzeigers auf dessen elektronischer Serviceplattform ein Verfahren zur Verfügung, mit dem die Angaben nach § 9 Absatz 1 und 3 sowie die Daten nach Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 zu übermitteln sind. Felder, die wegen der Art oder Struktur der zu veröffentlichenden Position nicht benötigt werden, bleiben leer.
(2) Die Daten können auch im XML-Format übermittelt werden. Der Betreiber des Bundesanzeigers gibt dafür ein Schema vor.