Gesetze / Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal

NOKBefAbgV

§ 1

Für Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Befahrungsabgaben werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen.

§ 2