Gesetze / Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal
NOKBefAbgV§ 2
Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:
1.
wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
2.
wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.