Gesetze / Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal

NOKBefAbgV

§ 2

Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:

1.
wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
2.
wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.

Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 1 § 3