Gesetze / Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen NSVerbG § 16 Anmeldung Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen vom Bund nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei der Anmeldestelle (§ 17) fristgerecht (§ 18) angemeldet worden sind.