Gesetze / Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

NSVerbG

§ 23 Erstattungspflicht

Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.

§ 22 § 23a