Gesetze / Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
NSVerbG§ 3 Dem Gesetz nicht unterliegende Ansprüche
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Ansprüche (§ 1), die in Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder in Gesetzen der Besatzungsmächte geregelt sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die im Bereich
entstanden sind.
(2) Diesem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des § 27 nicht Ansprüche, die sich auf Grund besatzungsrechtlicher Vorschriften oder Maßnahmen gegen denjenigen richten, der Vermögen einer Einrichtung (§ 1) gemäß der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats erworben hat. Auf einem Vermögensgegenstand ruhende Ansprüche im Sinne von Artikel V Abs. 5 dieser Direktive sind nur folgende Ansprüche: