Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Neugliederungsvertragsgesetz

NVG

Art 3 Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Der Hinweis auf § 64 wird wie folgt gefaßt:

"§ 64 Veröffentlichung des Neugliederungs-Vertrages"

Der Hinweis auf § 65 wird gestrichen.

§ 64 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort "Volksentscheid" durch die Wörter "Veröffentlichung des Neugliederungs-Vertrages" ersetzt.

Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.

Die Absatzbezeichnung "(2)" entfällt.

§ 65 wird aufgehoben.

Art 2 Art 4