Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Neugliederungsvertragsgesetz
NVGArt 2 Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg
Die Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298) wird wie folgt geändert:
Artikel 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Zur Teilnahme an Wahlen sind Parteien, politische Vereinigungen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber, zur Teilnahme an der Wahl zum ersten Landtag des Landes Berlin-Brandenburg Parteien, Parteien ent- sprechende politische Vereinigungen und Einzelbewerber berechtigt."
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Abstimmungsprüfung des Volksentscheides nach Artikel 116 Abs. 1 gelten die mit dem Land Berlin vereinbarten abweichenden Regelungen im Staatsvertrag zur Regelung der Volksabstimmungen in den Ländern Berlin und Brandenburg über den Neugliederungs-Vertrag."
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
Im Satz 6 wird das Wort "Ihre" durch das Wort "Die" ersetzt.
Artikel 62 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Die Wahl zum ersten Landtag des Landes Berlin-Brandenburg findet an einem Sonntag im zweiten Quartal des Jahres statt, das aufgrund der Vereinbarung nach Artikel 116 Abs. 1 durch Volksentscheid als Jahr des Zusammenschlusses bestimmt wird. Den Termin legt der Präsident des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin fest."
Artikel 116 wird wie folgt gefaßt:
(Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin)
(1) An der Gestaltung einer Vereinbarung zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin ist der Landtag frühzeitig und umfassend zu beteiligen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Ratifizierung der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages sowie der Zustimmung in einem Volksentscheid nach Maßgabe der Vereinbarung.
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann vorsehen, daß von ihrem Inkrafttreten an bis zur Bildung des gemeinsamen Landes Befugnisse des Landtages und der Landesregierung auf gemeinsame Gremien und Ausschüsse der Länder Brandenburg und Berlin übertragen werden."