Gesetze / Nationales-Waffenregister-Gesetz
NWRG§ 14 Gruppenauskünfte im automatisierten Verfahren
Gruppenauskünfte nach § 12 sind im automatisierten Verfahren nach § 13 nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann. Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs. Sie hat auch die Voraussetzungen für den Abruf nach Satz 1 zu dokumentieren und mindestens zwölf Monate vorzuhalten.