Gesetze / Nationales-Waffenregister-Gesetz NWRG § 21 Ausschluss abweichenden Landesrechts Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.09.2020. Zur aktuellen Fassung → Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.