Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Nachzahlung von Besoldung im Land Brandenburg

Nachzahlungsgesetz

§ 3 Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen für die Jahre 2008 bis 2014

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die in dem jeweiligen Jahr der Jahre 2008 bis 2014 gewährte Besoldung nicht amtsangemessen ist, über deren geltend gemachten Anspruch jedoch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten für das jeweilige Jahr der Jahre 2008 bis 2014 eine Nachzahlung in Höhe des in Absatz 2 bestimmten Prozentsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten monatlichen Grundgehälter und Amtszulagen. Satz 1 gilt für das Jahr 2009 nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für die Jahre 2013 und 2014 nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 jeweils in den Monaten, in denen sie ein Amt dieser Besoldungsgruppe innehatten. Satz 1 gilt auch nicht für Anwärterinnen und Anwärter.

(2) Die Höhe der Nachzahlung nach Absatz 1 Satz 1 bemisst sich wie folgt:

Jahr Prozentsatz der Grundgehälter und Amtszulagen

2008

2,83

2009

1,44

2010

3,16

2011

2,03

2012

1,44

2013

1,10

2014

2,81

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, soweit die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Anspruch nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der nach § 70 Absatz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bestimmten Stelle geltend gemacht hat.

(4) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, die im Jahr 2012 eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die gewährte Besoldung in diesem Jahr nicht amtsangemessen ist, über deren geltend gemachten Anspruch jedoch noch nicht abschließend entschieden worden ist, werden unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 so gestellt, als ob ihnen für das Jahr 2012 mindestens Leistungsbezüge in Höhe von 644,30 Euro monatlich im Sinne des § 30 Absatz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes zugestanden hätten.

Einzelnorm

§ 2 § 4